ALLGEMEINEGESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Skylight Studios UG (haftungsgeschränkt)
§ 1 – Allgemeines & Geltungsbereich
(1) ¹Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin gelten ausschließlich. ²Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin. ³Soweit der Kunde bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(2) ¹Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. ²Führt die Auftragnehmerin in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Kunden die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Kunden nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin nicht widersprechen.
(3) ¹Die Auftragnehmerin bietet ihre Dienste nur Unternehmern an. ²Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern und nicht Verbrauchern. § 2 – Angebot, Vertragsschluss & Vertragsinhalt
(1) ¹Die Angebote der Auftragnehmerin insbesondere auf Webseiten oder in Prospekten sind freibleibend, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. ²Der Kunde kann ein Angebot der Auftragnehmerin anfragen und dieses annehmen. ³Grundlage des Vertrages ist die Leistungsbeschrei-bung gemäß des preislichen Angebots der Auftragnehmerin. ⁴Soweit der Vertrag auf einer Website zustande kommt, ist das Angebot der Auftragnehmerin eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes. ⁵Macht der Kunde ein solches Vertragsangebot, kommt der Vertrag mit der Bestätigung durch die Auftragnehmerin zustande.
(2) ¹Die Auftragnehmerin erstellt die Filme für den Kunden im Format MP4. ²Funktionalitäten und Anzeigenverhalten können nur im Rahmen der eingesetzten Video-Abspielprogramme gewährt werden. ³Der Kunde hat nur Anspruch auf einen in dem bestellten Format lauffähigen und den vereinbarten Qualitäten entsprechenden Film. ⁴Eine spezifische Funktionalität für einen bestimmten Video-Hoster (z. B. YouTube, Instagram, TikTok oder Vimeo) und erst recht der anschließenden Einbindung in Webseiten kann aufgrund der Vielfalt der Darstellungen und Funktionalitäten, auf die die Auftragnehmerin keinen Einfluss hat, in den verschiedenen Browsern und Systemen nicht gewährleistet werden; die Einbindung von Videos auf Webseiten oder Social-Media-Plattformen wird von der Auftragnehmerin ohne ausdrücklich anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht vorgenommen.
(3) Übernimmt die Auftragnehmerin hiervon abweichend die Einbindung von Videos auf Social-Media-Plattformen oder sonstigen Webseiten mit Kommentierungsfunktion, so übernimmt die Auftragnehmerin ausdrücklich nicht zugleich die Moderation der entsprechenden Beiträge und Kommentare hierzu. (4) Kosten für benötigte Medien (Stockfotos, besondere Zeichnungen, vom Kunden gewünschte kostenpflichtige Musik) sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen.
(5) ¹Soweit die Auftragnehmerin für die Aufnahme GEMA geschützte Musik verwendet hat, wird sie den Kunden darauf hinweisen. ²Die Auftragnehmerin haftet nicht für eventuelle Rechtsverletzungen oder Lizenzgebühren, wenn der Kunde die Aufnahme dann an nicht der GEMA angeschlossenen Sendestellen veröffentlicht oder die GEMA Abgaben nicht abführt.
(6) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, Medienanbieter etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Kunde verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zuzahlen.
(7) ¹Die Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln in RGB-Modus und in JPEG- oder PNG-Dateiformat), Zeichnungen oder Musik ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. ²Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. ³Ansonsten ist der Kunde verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(8) ¹Mit Ausnahme der Sprachaufnahme ist, wenn nicht anders im Angebot vereinbart, pro Position aus dem Angebot eine Korrekturschleife mit je einer Änderung inbegriffen. ²Rückgängigmachung gewünschter Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Kunden nach Stunden, anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Abnahme einer Teilleistung (etwa Skript oder Grafiken).
(9) Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen.
(10) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn in der Person oder dem Projekt des Kunden ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Teilnahme besteht, insbesondere unvereinbare politische Anschauungen oder unvereinbares Geschäftsmodell.
§ 3 – Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung & Zurückbehaltung
(1) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.
(2) ¹Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. ²Die Auftragnehmerin ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Kunden ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.
(3) ¹Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. ²Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten. ³Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) ¹Die Zahlung des Kunden ist sofort fällig. ²Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. ³Sofern der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede weitere Mahnung pauschal € 2,- für Aufwendungen zu erstatten.
(5) Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Kunden wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftragnehmerin wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden befugt.
§ 4 – Kündigungsfristen
Bezüglich Abonnements oder sonstiger auf Dauer angelegter Dienstleistungsmodelle der Auftragnehmerin betragen die diesbezüglichen Kündigungsfristen beiderseitig
a) jedenfalls eine Woche,
b) einen Monat ab einer Laufzeit von drei Monaten,
b) zwei Monate ab einer Laufzeit von sechs Monaten,
c) drei Monate ab einer Laufzeit von zwölf Monaten.
§ 5 – Leistungszeit
(1) ¹Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. ²Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten.
(2) ¹Höhere Gewalt oder bei der Auftragnehmerin oder den Subunternehmern der Auftragnehmerin eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Seuche, Pandemie, Streik, Aussperrung, Wetterbedingungen. die die Auftragnehmerin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. ²Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Kunden an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 – Mitwirkungspflichten des Kunden & Haftung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin rechtzeitig die für das Projekt erforderlichen Informationen und Materialien zu liefern (z. B. Outline-Vorgaben, Fotomaterial, Texte, Logos, Musik, Schriften oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Kunden).
(2) ¹Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Logos oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, mit der Leistung nach § 5 Abs. 1 nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. ²Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Sollte eine durch den Kunden verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, eine Zwischenrechnung zu stellen, ggfs. zusätzliche Einarbeitungszeit zu berechnen oder den Auftrag nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist vorzeitig zu beenden und die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen.
(4) ¹Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. ²Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Auftragnehmerin erforderlichen Umfang. ³Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(5) ¹Sofern der Kunde der Auftragnehmerin körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Kunde verpflichtet, die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. ²Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(6) ¹Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit seiner Vorgaben vollständig selbst verantwortlich. ²Die Auftragnehmerin ist weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage, die Vorgaben des Kunden zu prüfen. ³Wird die Auftragnehmerin wegen Rechtsverletzungen aus solchen Vorgaben des Kunden von Dritten oder einer Behörde in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. ⁴Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(7) ¹Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die Leistung für den Kunden als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. ²Die Auftragnehmerin darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den Kunden abbilden oder ablaufen lassen, die URL verlinken und Name, Marke und Logo des Kunden dafür nutzen. ³Der Kunde kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.
§ 7 – Verzug des Kunden, Annahmeverzug & Rücktritt
(1) ¹Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. ²Kommt der Kunde mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. ³Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Auftragnehmerin eintritt. ⁴Weiter ist der Kunde im Fall seines Verzuges verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin zu zahlen.
(2) ¹Kommt der Kunde auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere aus § 6 nicht nach, kann die Auftragnehmerin von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. ²Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag abzüglich ersparter Aufwendungen der Auftragnehmerin.
(3) ¹Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Auftragnehmerin an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. ²Aufgrund der projektbezogenen Terminierung durch die Auftragnehmerin kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht der Auftragnehmerin ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.
§ 8 – Projekt, Fertigstellung & Abnahme
(1) ¹Die Filme werden nach Weisung des Kunden in Projektphasen hergestellt. ²Die Projektphasen sind:
1. Planung, Skripterstellung und Vorabgespräche (Pre-Production),
2. Filmerstellung (Production),
3. Nachbearbeitung, ggfs. Vertonung und Gesamtfertigstellung (Post-Production).
³Nach der ersten und dritten Projektphase wird der Kunde zur Abnahme innerhalb einer Woche aufgefordert. ⁴Nach Abnahme der ersten Projektphase durch den Kunden oder Ablauf der diesbezüglichen Frist beginnt vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Absprache die zweite Projektphase. ⁵Mit Abnahme der dritten Projektphase oder Ablauf der Frist gilt das Werk in seiner Gesamtheit als abgenommen. ⁶Drehtermine, die der Absprache zwischen dem Kunden und der Auftragnehmerin bedürfen, müssen vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender schriftlicher Vereinbarung spätestens zwei Wochen zuvor vereinbart werden; eine Verspätung des Produktionsablaufs infolge einer etwaigen Verletzung dieser Frist hat die Auftragnehmerin nicht zu vertreten. ⁷Im Falle von Abonnements oder sonstiger auf Dauer angelegter Dienstleistungsmodelle der Auftragnehmerin gelten die jeweiligen einzelnen Filme, Projekte oder sonstige Beiträge auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden als abgenommen.
(2) ¹Das von der Auftragnehmerin erarbeitete Konzept entsprechend der ersten beiden Projektphasen stellt lediglich eine Richtlinie und Orientierungshilfe für den schlussendlich zu erstellenden Film dar; im Laufe der Produktion des Films kann es zu Abweichungen kommen. ²Die seitens der Auftragnehmerin ausgewählte Musik kann vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung nicht geändert werden kann und ist nicht Teil der Korrekturschleife.
(3) ¹Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme vorzunehmen, soweit das Werk abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. ²Kommt der Kunde mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Kunden, insbesondere § 6 Abs. 4 und § 7, entsprechend.
(4) Soweit nach einer Teilabnahme noch Änderungen gewünscht werden, gilt § 2 Abs. 7 entsprechend.
(5) ¹Die Auftragnehmerin darf sich Kopien des Produktes für eigene Werbezwecke herstellen und diese vorführen. ²Jedoch erst, wenn das Produkt seitens des Auftraggebers als abgenommen gilt. ³Die originalen Bild- und Tonmaterialien (Rohdaten) werden nach Abnahme von der Auftragnehmerin gelöscht. ⁴Lediglich die verwendeten Dateien im finalen Endvideo werden von der Auftragnehmerin für zwei Jahre kostenlos und ohne Haftung für die Auftragneh-merin aufbewahrt. ⁵Nach Ablauf von zwei Jahren muss der Auftraggeber unaufgefordert entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.
§ 9 – Nutzungsrechte
(1) ¹Nach Abnahme und vollständiger Zahlung erwirbt der Kunde an der Gesamtleistung der Auftragnehmerin das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht für den angegebenen Projektzweck. ²Dies gilt nicht für eine Ausstrahlung in Radio, Fernsehen oder Kino sowie für derzeit unbekannte Nutzungsarten. ³Derartige Nutzungsrechte können auf Anfrage zusätzlich erworben werden.
(2) ¹Die Nutzungsrechte des Kunden beziehen sich ausschließlich auf den Gesamtfilm. ²Einzelne Elemente des Films sind damit nicht lizenziert (ausgenommen sind sog. Thumbnails, die als Vorschaubild angezeigt werden). ³Möchte der Kunde einzelne Grafiken, Illustrationen oder Sprachteile separat verwenden, bedarf dies eines zusätzlichen Erwerbs von Nutzungsrechten.
(3) Für Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt wurden, bleiben sämtliche Rechte bei der Auftragnehmerin und wird durch ein Wasserzeichen geschützt, sie ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben.
(4) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
(5) Veröffentlicht der Kunde das Werk auf seiner Website, ist er verpflichtet, die Auftragnehmerin als Urheberin im Impressum der jeweiligen Webseite zu nennen und mit einem Link zu deren Webseite zu versehen.
§ 10 – Mängelrechte & Verjährung
(1) ¹Soweit der Kunde Kaufmann ist, hat er die Leistung unverzüglich nach der Übergabe oder Abnahme, soweit es nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Auftragnehmerin unverzüglich Anzeige zu machen. ²Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. ³Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige von dem Kunden unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. ⁴Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. ⁵Dies gilt nicht, sofern die Auftragnehmerin den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(2) ¹Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind. ²Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(4) Werden durch den Kunden Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung der Auftragnehmerin, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(5) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Auftragnehmerin für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Auftragnehmerin nicht verbindlich.
(6) ¹Soweit der Kunde Kaufmann ist, verjähren die Rechte des Kunden wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. ²Dies gilt auch für die Rechte des Kunden auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Kunden, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder die Auftragnehmerin hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 11 – Vertragsunterlagen & Pfandrecht
(1) ¹An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. ²Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Kunde kann sie nicht herausverlangen.
(2) ¹Für die Ansprüche der Auftragnehmerin gegen den Kunden aus diesem Vertrag stellt der Kunde ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Kunden an die Auftragnehmerin zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. ²Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Kunden, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
(3) ¹Der Kunde ist verpflichtet, der Auftragnehmerin seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. ²Ansonsten kann der Kunde keine Rechte daraus herleiten, wenn die Auftragnehmerin die Sache für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Auftragnehmerin bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Auftragnehmerin nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.
§ 12 – Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z. B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggfs. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind.
(2) ¹Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung des Betroffenen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. ²Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) ¹Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. ²Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. ³Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. ⁴Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. ⁵Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. ⁶Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z. B. per Mail. ⁷Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. ⁸Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. ⁹Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.
(4) ¹Die Daten bleiben grundsätzlich nur solange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. ²Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z. B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
§ 13 – Referenznennung
¹Der Anbieter darf den Kunden in jedem Medium als Referenz nennen. ²Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Bezeichnungen oder Logos. ³Der Anbieter ist zur Nennung nicht verpflichtet.
§ 14 – Gerichtsstand & Erfüllungsort
(1) Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Gerichtsstand, die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin Erfüllungsort.
§ 15 – Schlussbestimmungen
(1) ¹Mündliche Nebenabreden oder sonstige mündlich vereinbarten Abweichungen von diesen Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlichen Bestätigung beider Parteien. ²Eine Befreiung von der Schriftform durch mündliche Vereinbarung ist unwirksam.
(2) ¹Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit dieser Regelungen im Ganzen. ²Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.